top of page
LOGO BAAVO Schwarz_edited.png

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (B2B)

Stand 09/2026

Modern Kitchen Design
§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge zwischen der BAAVO GmbH, Ihlweg 1, 25474 Ellerbek, nachfolgend „BAAVO“ genannt, und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  3. Die AGB gelten insbesondere für:

    • Renovierungen,

    • Kernsanierungen,

    • Innenausbau,

    • Maler- und Oberflächenarbeiten,

    • Boden- und Fliesenarbeiten,

    • Bad- und Küchenausbau,

    • Rückbau und Demontage,

    • Generalunternehmer- und Koordinationsleistungen,

    • damit verbundene Planungs-, Montage- und Nebenleistungen.

  4. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn BAAVO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

  5. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 2 VOB/B
  1. Die VOB/B wird nicht automatisch Bestandteil eines Vertrags mit BAAVO.

  2. Sie gilt nur, wenn ihre Einbeziehung im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.

  3. Wird die VOB/B wirksam vereinbart, bestimmt sich ihre Stellung in der Rangfolge der Vertragsunterlagen nach dem jeweiligen Bau- oder Werkvertrag.

  4. Soweit keine VOB/B vereinbart wurde, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie diese AGB.

§ 3 Vertragsunterlagen und Rangfolge
  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung richten sich nach den jeweiligen Vertragsunterlagen.

  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgende Rangfolge:

    • individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Vertragsnachträge,

    • Auftrag beziehungsweise Auftragsbestätigung,

    • Angebot und Leistungsverzeichnis,

    • freigegebene Pläne, Zeichnungen, Bemusterungen und Projektvorgaben,

    • gegebenenfalls ausdrücklich einbezogene besondere Vertragsbedingungen,

    • diese AGB,

    • gesetzliche Vorschriften.

  3. Unklarheiten oder Widersprüche hat der Auftraggeber BAAVO unverzüglich mitzuteilen, sobald sie für ihn erkennbar werden.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss
  1. Angebote von BAAVO sind für die darin genannte Bindungsfrist gültig.

  2. Ist keine Bindungsfrist angegeben, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden.

  3. Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen durch den Auftraggeber gelten als neues Vertragsangebot.

  4. Ein Vertrag kommt durch Annahme des BAAVO-Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Beauftragung zustande.

  5. Soweit gesetzlich zulässig, genügt Textform.

  6. Budgetangaben, Kostenschätzungen oder Prognosen stellen nur dann einen verbindlichen Festpreis dar, wenn sie ausdrücklich als Festpreis oder Pauschalpreis bezeichnet werden.

§ 5 Leistungsumfang
  1. BAAVO schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

  2. Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebots, Leistungsverzeichnisses, Vertrags oder eines späteren Nachtrags sind, sind nicht ohne weiteres im vereinbarten Preis enthalten.

  3. BAAVO führt die übernommenen Arbeiten nach den vereinbarten Qualitätsanforderungen und den für die jeweilige Leistung maßgeblichen fachlichen Anforderungen aus.

  4. BAAVO darf geeignete Nachunternehmer und Fachunternehmen einsetzen, sofern keine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. BAAVO bleibt für die von BAAVO übernommenen Leistungen vertraglich verantwortlich.

§ 6 Pauschal-, Einheitspreise und Abrechnung
  1. Sämtliche B2B-Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Ein vereinbarter Pauschalpreis gilt ausschließlich für:

    • den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang,

    • die dem Angebot zugrunde gelegten Planungsunterlagen,

    • die zum Angebotszeitpunkt erkennbaren Baustellenbedingungen,

    • die vom Auftraggeber mitgeteilten Voraussetzungen.

  3. Bei Einheitspreisverträgen werden die tatsächlich ausgeführten Mengen beziehungsweise Massen mit den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet.

  4. Nachträge, zusätzliche Leistungen, Mengenänderungen und geänderte Leistungen werden nach den vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Vorgaben vergütet.

  5. Eine vom Auftraggeber veranlasste Verschiebung der Ausführung führt nicht automatisch zu einer pauschalen Preiserhöhung. Tatsächlich hierdurch verursachte und rechtlich erstattungsfähige Mehrkosten können jedoch geltend gemacht werden.

§ 7 Bestehende Bausubstanz und Kalkulationsgrundlagen
  1. Soweit BAAVO Arbeiten an Bestandsobjekten anbietet, beruht die Kalkulation auf:

    • den zugänglichen und erkennbaren Verhältnissen,

    • den übergebenen Unterlagen,

    • den Angaben des Auftraggebers,

    • gegebenenfalls vereinbarten Voruntersuchungen.

  2. Ohne ausdrücklich beauftragte Öffnungs-, Prüf- oder Diagnosearbeiten sind verdeckte Bauteile nicht Gegenstand einer zerstörenden Voruntersuchung.

  3. Der Auftraggeber hat sämtliche ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für Kalkulation, Arbeitssicherheit oder Ausführung erheblich sind.

  4. Dies gilt insbesondere für:

    • Altlasten,

    • Schadstoffe,

    • Leitungsverläufe,

    • Feuchteschäden,

    • statische Besonderheiten,

    • frühere Umbauten,

    • bekannte Mängel,

behördliche Auflagen.

§ 8 Verdeckte Schäden und unvorhergesehene Umstände
  1. Werden, während der Arbeiten Umstände erkennbar, die bei ordnungsgemäßer Angebotskalkulation nicht erkennbar waren und die vereinbarte Ausführung beeinflussen, informiert BAAVO den Auftraggeber.

  2. BAAVO ist berechtigt, den betroffenen Leistungsbereich bis zur technischen und kaufmännischen Klärung auszusetzen, wenn eine Fortführung technisch nicht vertretbar, wirtschaftlich unzumutbar oder sicherheitsrechtlich bedenklich wäre.

  3. BAAVO dokumentiert den Zustand soweit erforderlich.

  4. Zusätzlich notwendige oder vom Auftraggeber gewünschte Leistungen werden als Nachtrag behandelt.

  5. Auswirkungen solcher Umstände auf vereinbarte Termine werden angemessen berücksichtigt, soweit BAAVO die Ursache nicht zu vertreten hat.

§ 9 Schadstoffe
  1. Bei begründetem Verdacht auf Schadstoffe oder gesundheitsgefährdende Materialien darf BAAVO die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich unterbrechen.

  2. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf:

    • Asbest,

    • künstliche Mineralfasern,

    • PCB,

    • PAK,

    • schadstoffbelastete Beschichtungen,

    • gesundheitsgefährdende Schimmelbelastungen,

    • sonstige gefährliche Stoffe.

  3. Erforderliche Analysen, Untersuchungen, Sicherungsmaßnahmen und Spezialentsorgungen werden vom Auftraggeber veranlasst, soweit sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von BAAVO gehören.

  4. BAAVO darf hierfür geeignete Fachunternehmen anbieten oder einsetzen, wenn der Auftraggeber dies beauftragt.

  5. Hierdurch verursachte, von BAAVO nicht zu vertretende Terminverschiebungen verlängern die Ausführungszeit angemessen.

§ 10 Änderungen und Nachträge
  1. Änderungen des Leistungsumfangs sollen möglichst vor Ausführung in Textform vereinbart werden.

  2. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung, erstellt BAAVO soweit erforderlich ein Nachtragsangebot oder teilt die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Bauzeit mit.

  3. Die Parteien wirken auf eine schnelle Klärung von Nachträgen hin, um Bauablaufstörungen zu vermeiden.

  4. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bei Bauverträgen bleiben unberührt.

  5. Zusätzliche Leistungen werden nach der getroffenen Nachtragsvereinbarung beziehungsweise den gesetzlichen Vergütungsregelungen abgerechnet.

  6. Wird eine Änderung ausgeführt, weil sie zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs erforderlich und gesetzlich geschuldet ist, bestimmen sich Vergütung und Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

  7. Mündliche technische Abstimmungen auf der Baustelle führen nicht automatisch zu einer Änderung von Preisen oder kaufmännischen Vertragsbedingungen.

  8. Werden während der Ausführung zusätzliche, geänderte oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber verlangt, wird BAAVO den betreffenden Sachverhalt feststellen und, soweit erforderlich, dokumentieren.

  9. BAAVO wird dem Auftraggeber anschließend die erforderliche beziehungsweise verlangte Änderung erläutern und, soweit möglich und erforderlich, ein Nachtragsangebot erstellen. Dieses enthält insbesondere die zusätzliche, geänderte oder entfallende Leistung, die daraus resultierende Mehr- oder Mindervergütung sowie erkennbare Auswirkungen auf den Bauablauf und vereinbarte Termine.

  10. Nachträge und Leistungsänderungen sollen vor Ausführung in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein von BAAVO bereitgestelltes Projektsystem, freigegeben werden.

  11. Soweit keine gesetzlichen oder bereits vertraglich vereinbarten Rechte eine andere Vorgehensweise vorsehen, beginnt BAAVO mit der Ausführung einer zusätzlichen oder geänderten Leistung grundsätzlich erst nach entsprechender Freigabe.

  12. Ist eine Entscheidung oder Freigabe des Auftraggebers erforderlich, um den betroffenen Leistungsbereich ordnungsgemäß fortzuführen, und erfolgt diese trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist BAAVO berechtigt, den hiervon betroffenen Leistungsbereich bis zur erforderlichen Entscheidung oder Freigabe zu unterbrechen.

  13. Durch eine vom Auftraggeber zu vertretende verspätete Entscheidung oder Freigabe verursachte Auswirkungen auf Bauablauf, Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine werden angemessen berücksichtigt. Gesetzliche Ansprüche von BAAVO wegen hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwendungen bleiben unberührt.

  14. Eine Freigabe eines Nachtrags umfasst, soweit im Nachtragsangebot entsprechend ausgewiesen, auch die damit verbundenen Auswirkungen auf Vergütung und Bauzeit.

  15. Zwingende gesetzliche Änderungs-, Anordnungs- und Vergütungsregelungen bleiben unberührt.

§ 11 Ansprechpartner und Freigaben
  1. Der Auftraggeber benennt BAAVO auf Verlangen einen zur Projektkoordination befugten Ansprechpartner.

  2. Bei größeren Projekten kann vereinbart werden, welche Personen berechtigt sind:

    • Materialien freizugeben,

    • Ausführungsentscheidungen zu treffen,

    • Nachträge zu beauftragen,

    • Termine zu bestätigen.

  3. Erfolgen widersprüchliche Weisungen verschiedener Personen des Auftraggebers, kann BAAVO die betroffene Leistung bis zur eindeutigen Klärung aussetzen.

  4. Daraus entstehende Auswirkungen richten sich nach der Verantwortlichkeit der Parteien.

  5. BAAVO benennt für das Projekt einen zentralen Ansprechpartner beziehungsweise Projektleiter. Dieser koordiniert die Kommunikation zwischen BAAVO, dem Auftraggeber sowie den von BAAVO eingesetzten Mitarbeitern, Fachunternehmen und Nachunternehmern.

  6. Vertragsänderungen, Zusatzleistungen, Preisabsprachen, Terminänderungen sowie sonstige Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind grundsätzlich mit BAAVO beziehungsweise dem benannten Projektleiter abzustimmen. Absprachen oder Weisungen unmittelbar gegenüber Mitarbeitern, Monteuren oder Nachunternehmern führen nicht automatisch zu einer Änderung des Vertrags oder des vereinbarten Leistungsumfangs.

  7. BAAVO kann dem Auftraggeber vor Ausführung einzelner Leistungen insbesondere Pläne, Zeichnungen, Materialauswahlen, Ausführungsdetails, Grundrisse, Positionierungen, Farbkonzepte oder sonstige projektrelevante Unterlagen zur Prüfung und Freigabe vorlegen.

  8. Der Auftraggeber hat erforderliche Freigaben innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. Erfolgt eine erforderliche Freigabe nicht rechtzeitig, obwohl BAAVO auf deren Bedeutung für den weiteren Projektablauf hingewiesen hat, können sich die hiervon betroffenen Ausführungs- und Fertigstellungstermine angemessen verschieben.

  9. Nach erfolgter Freigabe gewünschte Änderungen werden als Leistungsänderung beziehungsweise Nachtrag behandelt. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Bauzeit und Termine werden nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

  10. Gesetzliche Vertretungs-, Vollmachts- und Rechtsscheingrundsätze bleiben unberührt.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat alle für eine störungsfreie Ausführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

  2. Dazu gehören projektabhängig insbesondere:

    • ungehinderter Zugang zur Baustelle,

    • rechtzeitige Übergabe von Plänen und Unterlagen,

    • Freigaben und Entscheidungen,

    • erforderliche behördliche Genehmigungen,

    • Eigentümer- oder WEG-Zustimmungen,

    • Freiräumen der Arbeitsbereiche,

    • Information über bestehende Leitungen und Gefahren,

    • Koordination eigener Auftragnehmer,

    • rechtzeitige Bereitstellung kundenseitiger Materialien.

  3. Die Zuständigkeit für Baustrom, Bauwasser, Lagerflächen, Sanitäranlagen, Aufzüge, Zufahrten, Parkplätze und Halteverbotsflächen richtet sich nach der Projektvereinbarung.

  4. BAAVO ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, solange eine hierfür erforderliche Mitwirkung fehlt und die Ausführung hierdurch technisch, rechtlich oder organisatorisch nicht zumutbar möglich ist.

  5. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, kann BAAVO eine angemessene Frist zur Nachholung setzen.

  6. Gesetzliche Ansprüche wegen Annahme- oder Mitwirkungsverzuges bleiben vorbehalten.

  7. Der Auftraggeber hat BAAVO während der vereinbarten Ausführungszeiten den für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Zugang zur Baustelle und zu den betroffenen Arbeitsbereichen zu ermöglichen.

  8. Erforderliche Schlüssel, Zugangscodes, Zutrittsberechtigungen oder Ansprechpartner sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Einschränkungen des Zugangs, besondere Hausordnungen, Sicherheitsvorgaben oder sonstige objektspezifische Regelungen sind BAAVO vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

  9. Baustellenbesuche des Auftraggebers oder seiner Vertreter, die den laufenden Arbeitsablauf berühren können, sollen nach Möglichkeit vorab mit BAAVO beziehungsweise dem zuständigen Projektleiter abgestimmt werden.

  10. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm unmittelbar beauftragte Drittunternehmen, Planer oder sonstige Personen die Arbeiten von BAAVO nicht behindern und erforderliche Schnittstellen rechtzeitig abgestimmt werden.

  11. Entstehen durch fehlenden Zugang, verspätete Bereitstellung erforderlicher Informationen, nicht abgestimmte Drittleistungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Wartezeiten, zusätzliche Koordinationsaufwände, Umplanungen oder Wiederholungsleistungen, können hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

  12. BAAVO ist berechtigt, Arbeiten in betroffenen Bereichen vorübergehend auszusetzen, wenn ein sicherer, rechtlich zulässiger oder organisatorisch zumutbarer Zugang nicht gewährleistet ist oder der ordnungsgemäße Bauablauf durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigt wird.

  13. Gesetzliche Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere bei Mitwirkungs- oder Annahmeverzug, bleiben unberührt.

§ 13 Genehmigungen und öffentlich-rechtliche Voraussetzungen
  1. Der Auftraggeber ist für erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Berechtigungen verantwortlich, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von BAAVO übernommen wurde.

  2. Dies umfasst insbesondere:

    • Eigentümerzustimmungen,

    • WEG-Beschlüsse,

    • Vermieterzustimmungen,

    • Nutzungsfreigaben,

    • objektbezogene behördliche Genehmigungen.

  3. Übernimmt BAAVO ausdrücklich Planungs- oder Genehmigungsleistungen, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

§ 14 Vom Auftraggeber beauftragte Drittunternehmen
  1. Beauftragt der Auftraggeber neben BAAVO weitere Unternehmen, hat er deren Leistungen so zu koordinieren, dass BAAVO nicht behindert wird.

  2. BAAVO haftet nicht für Leistungen, Mängel oder Verzögerungen von Unternehmen, die der Auftraggeber unmittelbar beauftragt hat.

  3. Muss BAAVO aufgrund solcher Drittleistungen zusätzliche:

    • Koordinationsarbeiten,

    • Wartezeiten,

    • Schutzmaßnahmen,

    • Prüfungen,

    • Demontagen,

    • Wiederholungsarbeiten
      durchführen, werden die hierdurch verursachten zusätzlichen Leistungen nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Regelungen vergütet.

§ 15 Kundenseitig bereitgestellte Materialien
  1. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien müssen:

    • geeignet,

    • vollständig,

    • unbeschädigt,

    • in ausreichender Menge,

    • fristgerecht am vereinbarten Ort
      bereitgestellt werden.

  2. BAAVO weist auf erkennbare technische Bedenken hin.

  3. Für Mängel, die ausschließlich aus einer fehlerhaften oder ungeeigneten Materialvorgabe des Auftraggebers entstehen, haftet BAAVO nicht, soweit BAAVO bestehende gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.

  4. Die Verantwortung für die fachgerechte Verarbeitung durch BAAVO bleibt unberührt.

  5. Vom Auftraggeber verursachte Stillstands-, Transport-, Zusatz- oder Wiederholungsaufwendungen können nach den gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Regeln berechnet werden.

§ 16 Materialverfügbarkeit
  1. Ist ein konkret vereinbartes Produkt nicht oder nicht fristgerecht verfügbar, informiert BAAVO den Auftraggeber.

  2. BAAVO kann technisch und qualitativ geeignete Alternativen vorschlagen.

  3. Änderungen wesentlicher Qualitäts-, Funktions- oder Gestaltungsmerkmale bedürfen der erforderlichen Abstimmung.

  4. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Farb-, Struktur-, Maserungs- oder Chargenabweichungen bei Natur- und Produktionsmaterialien stellen innerhalb des vereinbarten Qualitätsstandards keinen Mangel dar.

  5. Materialauswahlen, insbesondere hinsichtlich Fliesen, Bodenbelägen, Farben, Armaturen, Sanitärobjekten, Oberflächen, Türen, Beschlägen oder sonstigen Ausstattungsbestandteilen, werden vor Bestellung beziehungsweise Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt und, soweit erforderlich, in Textform freigegeben.

  6. Nach erfolgter Freigabe gilt die jeweilige Material- oder Produktauswahl als verbindliche Grundlage für Bestellung und Ausführung.

  7. Verlangt der Auftraggeber nach erfolgter Freigabe eine Änderung, wird BAAVO prüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese noch umgesetzt werden kann.

  8. Durch nachträgliche Änderungen können insbesondere Storno-, Rückgabe-, Transport-, Lager-, Wiedereinlagerungs-, Neuplanungs- oder Beschaffungskosten entstehen. Soweit diese Kosten durch die Änderung des Auftraggebers verursacht werden, können sie nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.

  9. Für Sonderanfertigungen, individuell bestellte Produkte oder Materialien, die vom Lieferanten nicht zurückgenommen werden, können die tatsächlich entstehenden und nicht vermeidbaren Kosten dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die nachträgliche Änderung zu vertreten hat.

  10. Nachträgliche Material- oder Produktänderungen können Auswirkungen auf Lieferzeiten, Bauablauf und vereinbarte Fertigstellungstermine haben. Hierdurch verursachte, von BAAVO nicht zu vertretende Terminverschiebungen werden angemessen berücksichtigt.

  11. BAAVO ist nicht verpflichtet, bereits verbindlich bestellte Materialien allein aufgrund einer nachträglichen Änderungsentscheidung des Auftraggebers kostenfrei zurückzugeben, umzutauschen oder anderweitig zu verwenden.

  12. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei mangelhaften, falsch gelieferten oder nicht vertragsgemäßen Materialien bleiben unberührt.

§ 17 Abschlagszahlungen
  1. BAAVO ist berechtigt, nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen zu verlangen.

  2. Die Parteien können für das jeweilige Projekt einen individuellen Zahlungs- und Abschlagsplan vereinbaren. Dieser kann insbesondere nach Baufortschritt, Leistungsabschnitten, Meilensteinen oder abgeschlossenen Gewerken gegliedert werden.

  3. Erforderliche Stoffe oder Bauteile, die für das Projekt angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden, können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen in Abschlagsrechnungen berücksichtigt werden.

  4. Nachträge, Zusatzleistungen und geänderte Leistungen können entsprechend dem jeweiligen Leistungsfortschritt in Abschlagsrechnungen berücksichtigt werden, soweit die hierfür erforderlichen vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  5. BAAVO ist berechtigt, die erbrachten Leistungen und den jeweiligen Leistungsstand durch geeignete Aufstellungen, Aufmaße, Leistungsnachweise, Fotodokumentationen oder sonstige geeignete Unterlagen nachvollziehbar darzustellen.

  6. Ein projektbezogener Zahlungsplan wird Bestandteil des jeweiligen Vertrags beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

  7. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 18 Rechnungsstellung und Fälligkeit
  1. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden, soweit keine zwingende andere Form vorgeschrieben ist.

  2. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

  3. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

  5. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 19 Bauhandwerkersicherung
  1. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist BAAVO berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte vereinbarte Vergütung einschließlich gesetzlich berücksichtigungsfähiger Nebenforderungen zu verlangen.

  2. BAAVO kann hierfür eine angemessene Frist setzen.

  3. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, ist BAAVO unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.

  4. Zwingende gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

§ 20 Zahlungsverzug und Baustopp
  1. Bei fälligen, unbestrittenen Zahlungsansprüchen kann BAAVO dem Auftraggeber eine angemessene Zahlungsfrist setzen.

  2. Nach erfolglosem Fristablauf darf BAAVO seine Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aussetzen.

  3. Die vereinbarten Ausführungsfristen verschieben sich angemessen, soweit die Unterbrechung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

  4. Notwendige Mehrkosten infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Unterbrechung können geltend gemacht werden.

  5. Hierzu können insbesondere gehören:

    • zusätzliche An- und Abfahrten,

    • erneute Baustelleneinrichtung,

    • Lagerkosten,

    • notwendige Schutzmaßnahmen,

    • erneute Mobilisierung von Personal oder Nachunternehmern.

  6. Nach Wegfall des Grundes für eine berechtigte Leistungsunterbrechung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf eine sofortige Wiederaufnahme der Arbeiten oder auf Fortführung zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen.

  7. BAAVO wird die Arbeiten unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Personal-, Nachunternehmer-, Material- und sonstigen Projektkapazitäten innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den Bauablauf einplanen.

  8. Bereits vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine verschieben sich angemessen, soweit dies durch die vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung und die erforderliche Wiedereinplanung verursacht wird.

  9. BAAVO wird den Auftraggeber über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeiten sowie erkennbare wesentliche Auswirkungen auf den weiteren Projektablauf informieren.

§ 21 Termine und Bauzeit
  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben verbindlich sind.

  2. Terminpläne werden auf Grundlage des bei Erstellung bekannten Leistungsumfangs erstellt.

  3. Änderungswünsche oder Zusatzleistungen können zu einer Anpassung des Terminplans führen.

  4. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei von BAAVO nicht zu vertretenden Behinderungen.

  5. Hierzu können insbesondere gehören:

    • fehlende Mitwirkung des Auftraggebers,

    • verspätete Freigaben,

    • Auftraggeberänderungen,

    • Behinderung durch Drittunternehmen,

    • verdeckte Schäden,

    • Schadstofffunde,

    • behördliche Maßnahmen,

    • höhere Gewalt,

    • außergewöhnliche, von BAAVO nicht zu vertretende Liefer- oder Produktionsstörungen.

  6. BAAVO zeigt erkennbare wesentliche Behinderungen und Terminfolgen in angemessener Weise an.

  7. Verzögerungen, die auf verspäteten Entscheidungen, fehlenden Freigaben, nachträglichen Änderungen, Zusatzleistungen, Behinderungen durch Drittunternehmen oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen, können zu einer angemessenen Anpassung des Terminplans führen.

  8. Gleiches gilt, wenn sich aufgrund freigegebener Nachträge zusätzliche oder geänderte Leistungen ergeben, die Einfluss auf Personalplanung, Materialverfügbarkeit, Nachunternehmerkoordination oder Bauablauf haben.

  9. Soweit BAAVO die Verzögerung nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die erforderliche organisatorische Wiedereinplanung.

  10. BAAVO wird erkennbare wesentliche Auswirkungen auf den Terminplan dem Auftraggeber mitteilen.

  11. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei von BAAVO zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.

§ 22 Projektunterbrechung auf Wunsch des Auftraggebers
  1. Verlangt der Auftraggeber eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeiten, stimmen die Parteien deren Auswirkungen auf Termine und Kosten ab.

  2. BAAVO kann tatsächlich erforderliche und nachweisbare Mehrkosten geltend machen, soweit deren Ursache dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist.

  3. Hierzu können insbesondere gehören:

    • Materiallagerung,

    • Baustellensicherung,

    • zusätzliche Baustelleneinrichtung,

    • Umplanung,

    • erneute Anfahrt,

    • zusätzliche Koordinierung von Nachunternehmern.

§ 23 Baustelleneinrichtung und Logistik
  1. Der Umfang von Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen, Transporten, Aufzügen, Lagerung, Reinigung und Entsorgung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis.

  2. Nicht vereinbarte Sonderleistungen sind nicht im Grundpreis enthalten.

  3. Ändern sich die vom Auftraggeber mitgeteilten oder bei Besichtigung erkennbaren Zugangs- oder Transportbedingungen wesentlich, stimmen die Parteien erforderliche Zusatzmaßnahmen ab.

§ 24 Entsorgung
  1. BAAVO übernimmt Entsorgungsleistungen nur im vertraglich festgelegten Umfang.

  2. Zusätzliche oder bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entsorgungsmengen werden nach Vereinbarung beziehungsweise gesetzlichen Vorgaben behandelt.

  3. Schadstoffbelastete Materialien und gefährliche Abfälle sind gesondert zu behandeln.

  4. Eigentum und Verbleib ausgebauter, vom Auftraggeber weiter benötigter Gegenstände sind vor dem Ausbau zu klären.

§ 25 Dokumentation
  1. BAAVO ist berechtigt, den Projektzustand und die ausgeführten Leistungen zum Zweck von:

    • Projektsteuerung,

    • Qualitätssicherung,

    • Leistungsnachweis,

    • Mängeldokumentation,

    • Beweissicherung
      fotografisch und digital zu dokumentieren.

  2. Die Verwendung als öffentliches Referenzprojekt oder zu Werbezwecken bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage beziehungsweise Vereinbarung, sofern das Objekt oder der Auftraggeber identifizierbar ist.

§ 26 Abnahme
  1. Nach Fertigstellung zeigt BAAVO die Abnahmereife an und kann den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.

  2. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.

  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  4. Die Parteien sollen ein Abnahmeprotokoll erstellen.

  5. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, soll er die hierfür maßgeblichen Mängel konkret benennen.

  6. Die gesetzlichen Regelungen über Abnahme, Abnahmefiktion und Zustandsfeststellung bleiben unberührt.

  7. Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Leistungsteile vereinbart werden.

§ 27 Mängel und Nacherfüllung
  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Der Auftraggeber soll Mängel unverzüglich nach Feststellung konkret mitteilen.

  3. BAAVO ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit eine Frist beziehungsweise Nacherfüllung gesetzlich nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

  4. Der Auftraggeber gewährt den hierzu erforderlichen Zugang.

  5. Beauftragt der Auftraggeber ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Selbstvornahme einen Dritten, besteht ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 28 Gewährleistung
  1. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Fristen, soweit nicht im konkreten Vertrag wirksam etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Die Verjährung beginnt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

  3. Zwingende Vorschriften, Garantien sowie Fälle arglistigen Verschweigens bleiben unberührt.

§ 29 Bedenkenhinweise
  1. BAAVO weist den Auftraggeber auf erkannte Bedenken gegen:

    • vorgesehene Ausführungsarten,

    • kundenseitige Planungen,

    • Vorleistungen Dritter,

    • bestehende Untergründe,

    • bereitgestellte Materialien
      hin, soweit dies nach den Umständen erforderlich ist.

  2. Besteht der Auftraggeber trotz eines fachlich nachvollziehbaren Hinweises auf einer bestimmten Ausführung, bestimmen sich die Folgen nach den gesetzlichen Regelungen und der jeweiligen Verantwortlichkeit.

§ 30 Haftung
  1. BAAVO haftet unbeschränkt:

    • bei Vorsatz,

    • bei grober Fahrlässigkeit,

    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

    • aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung,

    • im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von BAAVO auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  4. Im übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  5. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BAAVO.

§ 31 Kündigung
  1. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung, richten sich die Vergütungsfolgen nach den gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Regelungen.

  3. Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen.

  4. Bei erheblichen Pflichtverletzungen kann BAAVO nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und erforderlichenfalls nach vorheriger Fristsetzung kündigen.

  5. Nach Kündigung ist auf Verlangen einer Partei der erreichte Leistungsstand gemeinsam festzustellen beziehungsweise zu dokumentieren.

  6. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Sonderanfertigungen und sonstige vergütungspflichtige Positionen werden nach der rechtlichen Verantwortlichkeit und den gesetzlichen Regelungen abgerechnet.

§ 32 Planungen, Zeichnungen und geistiges Eigentum
  1. Von BAAVO erstellte:

    • Planungen,

    • Zeichnungen,

    • Kalkulationen,

    • Entwürfe,

    • Visualisierungen,

    • Detailkonzepte,

    • technische Lösungen
      bleiben hinsichtlich bestehender Urheber- und sonstiger Schutzrechte BAAVO beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber zugeordnet.

  2. Der Auftraggeber erhält die für das konkret beauftragte Projekt erforderlichen Nutzungsrechte.

  3. Eine darüberhinausgehende Verwendung, Weitergabe zur Ausführung durch Dritte oder Vervielfältigung bedarf einer entsprechenden Berechtigung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Vertragszweck ergibt.

§ 33 Vertraulichkeit
  1. Die Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt bekanntwerdende nichtöffentliche Geschäfts- und Betriebsinformationen vertraulich.

  2. Die Weitergabe an:

    • Nachunternehmer,

    • Fachplaner,

    • Versicherer,

    • Steuer- und Rechtsberater,

    • Behörden
      ist zulässig, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder Erfüllung rechtlicher Pflichten erforderlich ist.

  3. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 34 Referenznennung und Werbung
  1. BAAVO darf den Auftraggeber oder das Projekt nur dann öffentlich als Referenz benennen, wenn hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht.

  2. Eine gesonderte Referenzvereinbarung kann insbesondere die Verwendung von:

    • Firmenname,

    • Logo,

    • Projektbezeichnung,

    • Fotografien,

    • Videos,

    • Vorher-Nachher-Darstellungen
      regeln.

§ 35 Aufrechnung und Zurückbehaltung
  1. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben grundsätzlich unberührt.

  2. Soweit im Einzelfall Beschränkungen vereinbart werden, gelten diese nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 36 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für die Bau- beziehungsweise Werkleistung ist grundsätzlich der jeweilige Projektstandort, soweit sich aus der Natur der Leistung nichts anderes ergibt.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von BAAVO als Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

  3. BAAVO bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 37 Anwendbares Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Die Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 38 Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen eines konkreten Vertrags sollen aus Dokumentationsgründen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist.

  2. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Vertretungsregeln bleiben hiervon unberührt.

  3. Änderungen dieser AGB wirken nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge, sofern die Parteien nichts anderes wirksam vereinbaren.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

BAAVO Standard-Zahlungsplan

Image by Roberto Nickson
§ Zahlungsplan und Abschlagszahlungen

1. Grundsatz

BAAVO arbeitet bei Bau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Ausbauprojekten grundsätzlich mit einem transparenten, leistungsbezogenen Zahlungsplan.

 

Die Vergütung wird entsprechend dem Fortschritt des jeweiligen Projekts in mehreren Abschlagszahlungen abgerechnet. Ziel ist es, die Zahlungen nachvollziehbar den einzelnen Projekt- und Leistungsphasen zuzuordnen und zugleich eine kontinuierliche Finanzierung des Projekts sicherzustellen.

 

Soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag kein abweichender Zahlungsplan vereinbart wird, gilt grundsätzlich der nachfolgende BAAVO-Standardzahlungsplan.

2. Projektbeginn vor dem eigentlichen Baubeginn

 

​Das BAAVO-Projekt beginnt regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Beginn der Ausführungsarbeiten auf der Baustelle.

Bereits in dieser Phase erbringt BAAVO projektbezogene Planungs-, Organisations-, Beschaffungs- und Vorbereitungsleistungen.

 

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Aufmaß und Projektaufnahme,

  • Detail- und Ausführungsplanung,

  • Termin- und Ablaufplanung,

  • Personal- und Ressourcenplanung,

  • Koordination von Mitarbeitern, Fachunternehmen und Nachunternehmern,

  • Materialplanung und Bemusterung,

  • Einholung und Prüfung von Lieferantenangeboten,

  • Bestellung und Beschaffung projektbezogener Materialien und Bauteile,

  • Anlieferung beziehungsweise Bereitstellung von Materialien,

  • Reservierung von Liefer-, Personal- und Ausführungskapazitäten,

  • sonstige für einen ordnungsgemäßen Baustart erforderliche Vorbereitungsleistungen.

​BAAVO ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Planungs-, Beschaffungs-, Material- und sonstige projektbezogene Kosten für den Auftraggeber vorzufinanzieren.

Aus diesem Grund wird bereits vor Beginn der eigentlichen Ausführungsarbeiten auf der Baustelle ein erster Abschlag fällig, sobald der hierfür vereinbarte beziehungsweise gesetzlich abrechenbare Leistungsstand erreicht ist.

 

1. Abschlag - 30%

Projektvorbereitung, Planung und Materialbeschaffung

Der erste Abschlag beträgt grundsätzlich 30 % der vereinbarten Auftragssumme.

Er wird nach Erreichen eines entsprechenden abrechenbaren Leistungsstands aus der Planungs-, Beschaffungs- und Vorbereitungsphase und vor Beginn der eigentlichen Ausführungsarbeiten auf der Baustelle fällig.

Berücksichtigt werden insbesondere die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Planungs-, Organisations-, Koordinations- und Vorbereitungsleistungen sowie projektbezogene Materialien und Bauteile, soweit diese nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen abrechnungsfähig sind.

Der eigentliche Baustart erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang des fälligen ersten Abschlags.

Soweit der bis zu diesem Zeitpunkt abrechenbare Leistungswert weniger als 30 % der Auftragssumme beträgt, reduziert sich der erste Abschlag entsprechend.

 

​2. Abschlag - 25%

Rückbau, Roharbeiten und Grundinstallation

Der zweite Abschlag wird nach Erreichen des im jeweiligen Projekt vorgesehenen Leistungsstands fällig.

Hierzu gehören insbesondere wesentliche Leistungen aus den Bereichen:

  • Demontage und Rückbau,

  • Roh- und Untergrundarbeiten,

  • Trockenbau,

  • vorbereitende Boden- und Wandarbeiten,

  • Elektro-, Sanitär- und sonstige Installationsarbeiten,

  • vergleichbare Leistungen dieser Projektphase.​

3. Abschlag - 20%

 

​​Ausbauphase

Der dritte Abschlag wird nach wesentlichem Fortschritt der vereinbarten Ausbauarbeiten fällig.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Innenausbau,

  • Bodenarbeiten,

  • Fliesenarbeiten,

  • Maler- und Oberflächenarbeiten,

  • Bad- und Küchenausbau,

  • Montagearbeiten,

  • weitere Ausbauleistungen.​

4. Abschlag - 15 %

 

​Oberflächen und wesentlicher Fertigstellungsstand

Der vierte Abschlag wird nach weitgehender Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Arbeiten fällig.

Zu diesem Zeitpunkt befinden sich die wesentlichen Bau- und Ausbauleistungen grundsätzlich in einem weit fortgeschrittenen beziehungsweise nahezu fertiggestellten Zustand.

Schlusszahlung - 10 %

 

​​Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung

Die verbleibenden 10 % der Auftragssumme werden nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen, Abnahme und Zugang der Schlussrechnung nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen fällig.

Unwesentliche Mängel, die einer Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, führen nicht automatisch dazu, dass die gesamte Schlusszahlung zurückgehalten werden darf. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen vorhandener Mängel bleiben unberührt.

Leistungsbezogene Abrechnung & Materialien und Bauteile

Die vorstehenden Prozentsätze bilden den BAAVO-Standardzahlungsplan ab.

Voraussetzung für die jeweilige Abschlagszahlung ist, dass der bis dahin erreichte abrechenbare Leistungswert die betreffende Zahlung trägt.

Die Höhe einer Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der bis zum jeweiligen Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen.

Soweit der entsprechende Leistungsstand noch nicht erreicht wurde, reduziert sich die betreffende Abschlagszahlung entsprechend.

BAAVO weist den abrechenbaren Leistungsstand durch eine geeignete Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht. Ergänzend können insbesondere Aufmaße, Leistungsübersichten oder Fotodokumentationen verwendet werden.

Dies entspricht der gesetzlichen Systematik des § 632a BGB

Projektbezogene Materialien und Bauteile können bei einer Abschlagszahlung berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Anwendung des § 632a BGB gilt dies insbesondere für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die für das Projekt:

  • angeliefert oder

  • eigens angefertigt und bereitgestellt

 

worden sind und dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

BAAVO kann die Bestellung bestimmter Materialien, Sonderanfertigungen oder Bauteile vom vorherigen Erreichen des hierfür erforderlichen Zahlungs- beziehungsweise Leistungsstands abhängig machen, soweit dies vertraglich und gesetzlich zulässig ist.

Nachträge & Zusatzleistungen
Abweichende
 
 
 
 
Projektgrößen & Zahlungspläne
Besondere Regelungen bei Geschäftskunden

Vom Auftraggeber beauftragte Nachträge, Zusatzleistungen und Leistungsänderungen sind nicht automatisch in der ursprünglichen Auftragssumme enthalten.

Sie werden nach Maßgabe der jeweiligen Nachtragsvereinbarung und des erreichten Leistungsstands zusätzlich abgerechnet.

 

Ändert sich hierdurch der weitere Projektablauf, können auch die nachfolgenden Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden.

Der BAAVO-Standardzahlungsplan ist auf typische Renovierungs-, Sanierungs- und Ausbauprojekte ausgelegt.

 

Je nach Art, Umfang, Dauer oder Materialanteil eines Projekts kann im jeweiligen Angebot oder Vertrag ein abweichender Zahlungsplan vereinbart werden.

Insbesondere können:

  • bei kleineren Projekten einzelne Abschlagsstufen zusammengefasst,

  • bei größeren Projekten zusätzliche Leistungsstufen eingeführt,

  • oder die prozentualen Anteile entsprechend dem tatsächlichen Projekt- und Leistungsablauf angepasst werden.

Maßgeblich ist der im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich ausgewiesene Zahlungsplan.

Besondere Regelungen für Geschäftskunden (B2B)

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Der BAAVO-Standardzahlungsplan von 30 % / 25 % / 20 % / 15 % / 10 % Schlusszahlung gilt, soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag kein abweichender projektbezogener Zahlungsplan vereinbart wurde.

  3. Der erste Abschlag in Höhe von grundsätzlich 30 % der vereinbarten Auftragssumme dient insbesondere der Abdeckung der bereits begonnenen Projektvorbereitung sowie der Planung, Organisation, Koordination, Beschaffung und Materialbereitstellung vor dem eigentlichen Baustart.

  4. Der Beginn der Ausführungsarbeiten auf der Baustelle erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang des jeweils fälligen ersten Abschlags.

  5. Die einzelnen Abschlagszahlungen orientieren sich grundsätzlich an den im Zahlungsplan definierten Projekt- und Leistungsphasen. Soweit die Parteien ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zahlungsplan vereinbaren, geht diese projektbezogene Vereinbarung dem BAAVO-Standardzahlungsplan vor.

  6. Soweit Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangt werden, richtet sich deren Höhe nach dem Wert der bis zum jeweiligen Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen. Erforderliche Stoffe und Bauteile können nach den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn sie angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden und dem Auftraggeber Eigentum hieran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.

  7. Für umfangreiche Projekte, Projekte mit besonders hohem Materialanteil, Sonderanfertigungen oder besonderen Beschaffungsrisiken kann im Angebot oder Vertrag eine abweichende Zahlungsstruktur vereinbart werden. Dies kann insbesondere zusätzliche Material-, Beschaffungs- oder Meilensteinzahlungen vorsehen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

  8. Nachträge, Zusatzleistungen und vom Auftraggeber verlangte Leistungsänderungen können zusätzlich zum ursprünglichen Zahlungsplan entsprechend der jeweiligen Vereinbarung und dem erreichten Leistungsstand abgerechnet werden.

  9. Die für Verbraucherbauverträge geltende Begrenzung der Abschlagszahlungen auf 90 % sowie die gesetzliche 5-%-Fertigstellungssicherheit nach § 650m BGB gelten für reine B2B-Verträge nicht. Diese Sonderregelungen betreffen Verbraucherbauverträge.

  10. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleibt BAAVO berechtigt, vom Auftraggeber nach § 650f BGB Sicherheit für die noch nicht gezahlte vereinbarte Vergütung einschließlich der gesetzlich berücksichtigungsfähigen Nebenforderungen zu verlangen.

  11. Leistet der Auftraggeber eine nach § 650f BGB berechtigt verlangte Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann BAAVO unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.

  12. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug, gelten ergänzend die in diesen AGB enthaltenen Regelungen zu Zahlungsverzug, Leistungsunterbrechung und Wiedereinplanung.

  13. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs-, Mängel- und sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit sie nicht wirksam vertraglich eingeschränkt wurden.

 

BAAVO verwendet auch gegenüber Geschäftskunden grundsätzlich einen Zahlungsplan, bei dem bis zur Fertigstellung und Schlussabrechnung höchstens 90 % der vereinbarten Auftragssumme über Abschlagszahlungen abgerechnet werden. Die verbleibenden 10 % werden grundsätzlich mit der Schlusszahlung nach Fertigstellung, Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig.

Abweichende projektbezogene Zahlungspläne können bei besonderen Projektanforderungen, insbesondere bei außergewöhnlich hohem Material-, Beschaffungs- oder Vorleistungsanteil, ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbart werden.

Zahlungsplan BAAVO – Kurzüberblick

1. Abschlag – 30 %
Projektvorbereitung, Planung, Beschaffung und Materialbereitstellung vor Baubeginn

2. Abschlag – 25 %
Rückbau, Roharbeiten und Grundinstallation

3. Abschlag – 20 %
Ausbauphase

4. Abschlag – 15 %
Oberflächen und wesentlicher Fertigstellungsstand

Schlusszahlung – 10 %
nach Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung

30 % + 25 % + 20 % + 15 % = 90 % während des Projektverlaufs
10 % verbleiben bis zur Schlusszahlung.

Die konkrete Höhe der einzelnen Abschläge wird projektbezogen im Angebot festgelegt und richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsfortschritt.

BAAVO verwendet auch gegenüber Geschäftskunden grundsätzlich einen Zahlungsplan, bei dem bis zur Fertigstellung und Schlussabrechnung höchstens 90 % der vereinbarten Auftragssumme über Abschlagszahlungen abgerechnet werden. Die verbleibenden 10 % werden grundsätzlich mit der Schlusszahlung nach Fertigstellung, Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig.

Abweichende projektbezogene Zahlungspläne können bei besonderen Projektanforderungen, insbesondere bei außergewöhnlich hohem Material-, Beschaffungs- oder Vorleistungsanteil, ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbart werden.

bottom of page