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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden (B2C)

Stand 09/2026

Modern Kitchen Interior
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der BAAVO GmbH, Ihlweg 1, 25474 Ellerbek, nachfolgend „BAAVO“ genannt, und Verbrauchern über Bau-, Renovierungs-, Sanierungs-, Ausbau-, Montage- und sonstige Werkleistungen.

  2.  Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  3.  Zum Leistungsangebot von BAAVO gehören insbesondere:

    • Komplettrenovierungen

    • Kernsanierungen

    • Innenausbau

    • Maler- und Oberflächenarbeiten

    • Boden- und Fliesenarbeiten

    • Bad- und Küchenausbau

    • Demontage- und Rückbauarbeiten

    • Koordination verschiedener Gewerke

    • damit zusammenhängende Planungs-, Montage- und Nebenleistungen, soweit diese ausdrücklich beauftragt wurden.

  4.  Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

  5.  Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird gegenüber Privatkunden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich und rechtlich wirksam vereinbart wird.

§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge
  1.  Art und Umfang der von BAAVO geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den individuell vereinbarten Vertragsunterlagen.

  2.  Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

    • ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,

    • Auftragsbestätigung oder Bauvertrag,

    • angenommenes Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis,

    • ausdrücklich freigegebene Pläne, Zeichnungen, Bemusterungen und Nachträge,

    • diese AGB,

    • die gesetzlichen Vorschriften.

  3.  Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Rangfolge oder bestimmte Vertragsinhalte vorsehen, gehen diese Regelungen vor.

  4.  Leistungen, die weder im Angebot noch in den sonstigen Vertragsunterlagen beschrieben sind, gehören grundsätzlich nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss
  1.  Eine Anfrage des Kunden über die Website, per Telefon, E-Mail oder auf anderem Weg stellt noch keinen Vertragsschluss dar.

  2.  Angebote von BAAVO gelten für die im Angebot angegebene Bindungsfrist. Ist keine Frist angegeben, kann der Kunde das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen.

  3.  Der Vertrag kommt durch rechtzeitige Annahme des Angebots oder durch eine gesonderte Auftragsbestätigung zustande.

  4.  Die Annahme kann, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere per E-Mail oder über ein von BAAVO bereitgestelltes digitales Auftragssystem erfolgen.

  5.  Änderungen oder Ergänzungen des Angebots durch den Kunden gelten als neues Vertragsangebot und bedürfen der Zustimmung von BAAVO.

  6.  Ein Kostenanschlag, eine Budgetangabe oder eine überschlägige Kostenschätzung stellt nur dann einen verbindlichen Festpreis dar, wenn dies ausdrücklich als „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder vergleichbar bezeichnet wird.

  7.  Kosten für eine gesondert beauftragte Planung, Aufmaßleistung, Visualisierung, Schadstoffanalyse oder technische Prüfung können unabhängig von einer späteren Ausführung berechnet werden, wenn dies vor Beauftragung vereinbart wurde.

§ 4 Preise und Abrechnungsarten
  1.  Gegenüber Privatkunden verstehen sich vereinbarte Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

  2.  Bei einem Pauschal- oder Festpreis gilt der vereinbarte Preis für den konkret beschriebenen Leistungsumfang und die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Voraussetzungen.

  3.  Ein Pauschal- oder Festpreis umfasst nicht automatisch:

    • nachträglich gewünschte Zusatzleistungen,

    • vom Kunden veranlasste Änderungen,

    • zusätzliche Leistungen infolge nach Vertragsschluss erkennbar werdender, zuvor nicht erkennbarer Umstände,

    • Leistungen zur Beseitigung verdeckter Schäden oder Schadstoffe, soweit diese nicht bereits Gegenstand des vereinbarten Leistungsumfangs waren.

  4.  Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und erforderlichen Mengen auf Grundlage der vereinbarten Einheitspreise.

  5.  Erkennbare Mehr- oder Minderleistungen werden nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

§ 5 Grundlage der Kalkulation und bestehende Bausubstanz
  1.  Angebote für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten beruhen regelmäßig auf dem bei Besichtigung erkennbaren Zustand des Objekts, den zugänglichen Bauteilen sowie den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.

  2.  Ohne ausdrücklich vereinbarte zerstörende Untersuchungen ist BAAVO grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Angebotsabgabe Wände, Böden, Decken, Installationsschächte oder andere geschlossene Bauteile zu öffnen.

  3.  Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlich vorhandene Bausubstanz wesentlich von den erkennbaren oder vom Kunden mitgeteilten Verhältnissen abweicht, informiert BAAVO den Kunden unverzüglich.

  4.  Dies betrifft insbesondere:

    • verdeckte Feuchtigkeits- oder Schimmelschäden,

    • unbekannte oder beschädigte Leitungen,

    • schadhafte Untergründe,

    • nicht tragfähigen Estrich,

    • marode Balken oder sonstige Bauteile,

    • nicht erkennbare statische Besonderheiten,

    • nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten,

    • verdeckte Altinstallationen,

    • Schadstoffe oder einen begründeten Schadstoffverdacht.

§ 6 Verdeckte Schäden, Schadstoffe und unvorhergesehene Umstände
  1.  Werden während der Arbeiten verdeckte Schäden, Schadstoffe oder sonstige Umstände festgestellt, die eine ordnungsgemäße Fortführung der betroffenen Leistungen verhindern oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen, ist BAAVO berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.

  2.  BAAVO wird den festgestellten Zustand soweit sinnvoll dokumentieren und den Kunden über die Auswirkungen auf Leistung, Kosten und Bauzeit informieren.

  3.  Erforderliche zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich als Nachtrag angeboten beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

  4.  Besteht Gefahr für Personen, Gebäude oder Sachen und kann eine Entscheidung des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf BAAVO im erforderlichen und angemessenen Umfang Sicherungs- und Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  5.  Bei Verdacht auf Asbest, künstliche Mineralfasern, PCB, PAK, Schimmel oder sonstige gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe darf BAAVO die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zu einer fachgerechten Untersuchung unterbrechen.

  6.  Untersuchung, Sanierung, Sonderentsorgung oder sonstige Behandlung von Schadstoffen gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 7 Änderungswünsche und Nachträge
  1.  Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden während der Ausführung werden von BAAVO geprüft.

  2.  BAAVO informiert den Kunden soweit möglich vor Ausführung über:

    • die zusätzliche oder entfallende Leistung,

    • die Mehr- oder Mindervergütung,

    • Auswirkungen auf Termine und Bauzeit.

  3.  Nachträge sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform, beispielsweise per E-Mail oder über das BAAVO-Projektsystem, bestätigt werden.

  4.  Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben unberührt.

  5.  Mitarbeiter oder Nachunternehmer auf der Baustelle sind nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit berechtigt, verbindliche kaufmännische Preiszusagen oder Vertragsänderungen vorzunehmen. Gesetzliche Vertretungs- und Rechtsscheingrundsätze bleiben unberührt.

  6.  Verursacht ein Änderungswunsch des Kunden die Stornierung bereits bestellter Sonderanfertigungen oder Materialien, können tatsächlich entstehende und nicht vermeidbare Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, soweit er die Änderung zu vertreten hat.

  7. Ein zentraler Ansprechpartner / Projektleiter. Vertragsänderungen, Zusatzleistungen, Preisabsprachen und Terminänderungen erfolgen nur über BAAVO bzw. den benannten Projektleiter. Weisungen direkt an Mitarbeiter oder Nachunternehmer ändern den Vertrag nicht automatisch.

  8. Werden während der Ausführung zusätzliche, geänderte oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungen erforderlich oder vom Kunden gewünscht, wird BAAVO den betreffenden Sachverhalt zunächst feststellen und, soweit erforderlich, dokumentieren.

  9. BAAVO wird dem Kunden anschließend die erforderliche oder gewünschte Änderung erläutern und, soweit möglich und erforderlich, ein Nachtragsangebot erstellen. Dieses enthält insbesondere die zusätzliche, geänderte oder entfallende Leistung, die daraus resultierende Mehr- oder Mindervergütung sowie erkennbare Auswirkungen auf Bauzeit und Termine.

  10. Der Kunde soll das Nachtragsangebot in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein von BAAVO bereitgestelltes digitales Projektsystem, freigeben oder ablehnen.

  11. Soweit keine gesetzlichen Rechte oder Pflichten eine andere Vorgehensweise vorsehen, beginnt BAAVO mit der Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistung grundsätzlich erst nach entsprechender Freigabe.

  12. Ist eine Entscheidung des Kunden erforderlich, damit die Arbeiten im betroffenen Leistungsbereich ordnungsgemäß fortgeführt werden können, und erfolgt diese trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann BAAVO den hiervon betroffenen Leistungsbereich bis zur erforderlichen Entscheidung unterbrechen. Hierdurch verursachte und vom Kunden zu vertretende Auswirkungen auf Bauablauf und Termine werden angemessen berücksichtigt.

  13. Zwingende gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 8 Materialien und Bemusterung
  1.  Materialqualitäten, Hersteller, Modelle, Farben und Ausführungen ergeben sich aus dem Vertrag, Angebot oder einer späteren Bemusterung.

  2.  Ist ein konkret vereinbartes Produkt dauerhaft oder innerhalb des erforderlichen Zeitraums nicht verfügbar, wird BAAVO den Kunden informieren und eine geeignete Alternative vorschlagen.

  3.  Wesentliche Änderungen hinsichtlich Qualität, Funktion oder optischer Gestaltung erfolgen nicht ohne Zustimmung des Kunden, soweit keine gesetzliche oder technisch zwingende Ausnahme besteht.

  4.  Bei Naturmaterialien, Holz, Naturstein, Fliesen, Fugen, Farben und vergleichbaren Produkten können material- und produktionsbedingte, technisch unvermeidbare sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Maserung, Farbton oder Oberfläche auftreten. Solche Abweichungen stellen innerhalb des vereinbarten beziehungsweise üblichen Qualitätsrahmens keinen Mangel dar.

  5.  Bildschirmdarstellungen, digitale Visualisierungen und Fotografien können Farben und Oberflächen technisch bedingt abweichend darstellen. Soweit die genaue optische Wirkung wesentlich ist, sollte eine Bemusterung anhand realer Muster erfolgen.

  6. Verbindliche Materialfreigabe. Farben, Fliesen, Boden, Armaturen, Sanitärobjekte usw. werden vor Bestellung in Textform freigegeben. Ändert der Kunde seine Entscheidung danach, trägt er die tatsächlich entstehenden Rückgabe-, Storno-, Transport- oder Sonderanfertigungskosten, soweit er die Änderung zu vertreten hat.

§ 9 Vom Kunden bereitgestellte Materialien
  1.  Stellt der Kunde Materialien, Bauteile oder Einrichtungsgegenstände selbst zur Verfügung, muss er diese rechtzeitig, vollständig, unbeschädigt und in für die vereinbarte Verwendung geeigneter Ausführung bereitstellen.

  2.  BAAVO weist den Kunden auf erkennbare Bedenken gegen die Verwendung kundenseitig gestellter Materialien hin.

  3.  BAAVO haftet nicht für Mängel, die ausschließlich auf einem ungeeigneten, fehlerhaften oder vom Kunden falsch ausgewählten Material beruhen, sofern BAAVO seine gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.

  4.  Die Verantwortung von BAAVO für eine fachgerechte eigene Verarbeitung oder Montage bleibt unberührt.

  5.  Entstehen durch verspätete, unvollständige oder ungeeignete kundenseitig gestellte Materialien zusätzliche Aufwendungen oder Terminverschiebungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortung und Mitwirkung des Kunden.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
  1.  Der Kunde unterstützt die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung des Projekts.

  2.  Soweit für das konkrete Projekt erforderlich und nicht ausdrücklich von BAAVO übernommen, stellt der Kunde insbesondere sicher:

    • rechtzeitigen Zugang zu den vereinbarten Arbeitsbereichen,

    • erforderliche Schlüssel, Zugangscodes oder Ansprechpartner,

    • rechtzeitige Entscheidungen und Freigaben,

    • Freiräumen vereinbarter Arbeitsbereiche,

    • Information über bekannte Leitungen, Schäden, Altlasten oder Schadstoffe,

    • erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten,

    • Einhaltung beziehungsweise Mitteilung bestehender Hausordnungen und objektbezogener Vorschriften.

  3.  Strom, Wasser, Sanitäreinrichtungen, Parkmöglichkeiten, Halteverbotsflächen, Aufzüge, Lagerflächen oder sonstige Baustelleneinrichtungen werden entsprechend der jeweiligen Projektvereinbarung bereitgestellt oder abgerechnet.

  4.  BAAVO übernimmt Genehmigungs-, Planungs- oder Zustimmungsverfahren nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  5.  Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, kann sich die Ausführungszeit angemessen verlängern. Gesetzliche Ansprüche von BAAVO auf Ersatz beziehungsweise Entschädigung dadurch verursachter zusätzlicher Aufwendungen bleiben unberührt.

  6.  BAAVO kann dem Kunden für eine erforderliche Mitwirkung eine angemessene Frist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die gesetzlich vorgesehenen Rechte ausüben.

  7. Klare Baustellenregeln. BAAVO erhält während der vereinbarten Ausführungszeiten Zugang. Besuche des Kunden sollen vorher mit dem Projektleiter abgestimmt werden. Vom Kunden zusätzlich beauftragte Handwerker dürfen den BAAVO-Ablauf nicht behindern und müssen koordiniert werden.

  8. Freigabe von Plänen und Ausführungsdetails. Vor bestimmten Bauphasen kann BAAVO Grundrisse, Fliesenbilder, Steckdosenpositionen, Badplanung, Farbkonzepte usw. zur Freigabe vorlegen. Nach erfolgter Freigabe gewünschte Änderungen werden als Nachtrag behandelt.

§ 11 Weitere vom Kunden beauftragte Unternehmen
  1. Beauftragt der Kunde während des BAAVO-Projekts weitere Handwerker, Planer oder Unternehmen unmittelbar, hat er BAAVO hierüber rechtzeitig zu informieren, soweit deren Tätigkeit den BAAVO-Leistungsbereich berührt.

  2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten Dritter mit dem vereinbarten Bauablauf koordiniert werden.

  3. BAAVO haftet nicht für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, die von solchen vom Kunden selbst beauftragten Dritten verursacht werden und nicht von BAAVO zu vertreten sind.

  4. Werden hierdurch zusätzliche Koordinierungs-, Schutz-, Warte- oder Wiederholungsleistungen erforderlich, werden diese nach vorheriger Information des Kunden nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln behandelt.

§ 12 Einsatz von Nachunternehmern durch BAAVO
  1. BAAVO ist berechtigt, geeignete Fachbetriebe und Nachunternehmer zur Durchführung einzelner oder mehrerer Leistungen einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich die persönliche Ausführung einer bestimmten Leistung durch BAAVO vereinbart wurde.

  2. BAAVO bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der von BAAVO übernommenen vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.

  3. Zulassungs- oder fachkundenachweispflichtige Tätigkeiten werden durch entsprechend geeigneter Unternehmen beziehungsweise Fachkräfte ausgeführt.

§ 13 Termine und Bauzeit
  1.  Verbindliche Beginn-, Zwischen- oder Fertigstellungstermine sind als solche ausdrücklich im Vertrag, Angebot oder Projektplan zu vereinbaren.

  2.  Unverbindliche Terminprognosen dienen der Projektplanung und stellen keine garantierten Fertigstellungstermine dar.

  3.  Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Ausführung durch Umstände behindert wird, die BAAVO nicht zu vertreten hat.

  4.  Hierzu können insbesondere gehören:

    • vom Kunden veranlasste Änderungen,

    • verspätete Entscheidungen oder Freigaben,

    • fehlende Mitwirkung des Kunden,

    • Verzögerungen durch vom Kunden beauftragte Dritte,

    • nachträglich festgestellte verdeckte Schäden oder Schadstoffe,

    • behördliche Maßnahmen,

    • höhere Gewalt,

    • nicht von BAAVO zu vertretende außergewöhnliche Liefer- oder Produktionsausfälle.

  5.  BAAVO informiert den Kunden über erkennbare erhebliche Terminverschiebungen.

  6.  Gesetzliche Rechte des Kunden bei von BAAVO zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.

§ 14 Baustelleneinrichtung, Schutz und Entsorgung
  1.  Art und Umfang von Abdeck-, Schutz-, Staubschutz-, Transport-, Reinigungs- und Baustelleneinrichtungsmaßnahmen ergeben sich aus dem vereinbarten Leistungsumfang.

  2.  Eine vollständige staub- oder geräuschfreie Durchführung von Rückbau-, Sanierungs- oder Ausbauarbeiten kann regelmäßig nicht gewährleistet werden.

  3.  Persönliche Gegenstände, Möbel und nicht von den Arbeiten betroffene empfindliche Gegenstände sind vom Kunden zu entfernen oder müssen ausdrücklich in vereinbarte Schutzmaßnahmen einbezogen werden.

  4.  Abtransport und Entsorgung von Bauschutt, Verpackungen und Ausbaumaterialien gehören nur in dem im Angebot beschriebenen Umfang zur Leistung.

  5.  Sondermüll, Schadstoffe und unerwartete zusätzliche Entsorgungsmengen werden gesondert behandelt, soweit sie nicht bereits Vertragsbestandteil sind.

  6.  Möchte der Kunde ausgebaute Bauteile oder Materialien behalten, muss er BAAVO hierauf vor deren Entsorgung hinweisen.

§ 15 Abschlagszahlungen und Rechnungen
  1.  BAAVO ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen zu verlangen.

  2.  Die konkrete Höhe und zeitliche Staffelung der Abschlagszahlungen wird projektbezogen im Angebot, Vertrag oder in einem gesonderten Zahlungsplan festgelegt.

  3.  Erforderliche Stoffe oder Bauteile, die für das Projekt angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden, können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen bei Abschlagszahlungen berücksichtigt werden.

  4.  Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, darf der Gesamtbetrag der von BAAVO verlangten Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der gesetzlich einzubeziehenden Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen. Der verbleibende Betrag wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit der Schlusszahlung fällig.

  5.  Bei einem Verbraucherbauvertrag stellt BAAVO dem Kunden bei der ersten Abschlagszahlung die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zur Verfügung.

  6.  BAAVO kann verlangen, dass diese Sicherheit dadurch erbracht wird, dass der Kunde einen entsprechenden Betrag von den Abschlagszahlungen einbehält. Alternativ kann die Sicherheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere durch eine geeignete Garantie oder ein entsprechendes Zahlungsversprechen erbracht werden.

  7.  Erhöht sich bei einem Verbraucherbauvertrag der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen, Ergänzungen oder Nachträgen um mehr als 10 Prozent, erhält der Kunde bei der nächsten Abschlagszahlung die gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs.

  8.  Die Einzelheiten eines projektbezogenen Zahlungsplans werden so ausgestaltet, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften für Verbraucherbauverträge, eingehalten werden.

  9.  Rechnungen sind innerhalb der im Vertrag oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 10 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.

  10.  Die Schlussvergütung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen fällig.

  11.  Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden, insbesondere wegen vorhandener Mängel, bleiben unberührt.

  12.  Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 16 Zahlungsverzug und Leistungsunterbrechung
  1.  Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  2.  Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann BAAVO dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung setzen.

  3.  Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann BAAVO die Arbeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Zahlung unterbrechen.

  4.  Eine hierdurch vom Kunden zu vertretende Unterbrechung kann zu einer entsprechenden Verschiebung des Bauablaufs führen.

  5.  Nachweislich verursachte zusätzliche Aufwendungen, beispielsweise erneute Baustelleneinrichtung, zusätzliche Anfahrten, Lagerung oder sonstige vermeidbare Mehrkosten, können im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.

  6. Nach Wegfall des Grundes für eine berechtigte Leistungsunterbrechung besteht kein Anspruch des Kunden auf eine sofortige Wiederaufnahme der Arbeiten oder auf Fortführung zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen.

  7. BAAVO wird die Arbeiten unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Personal-, Nachunternehmer-, Material- und sonstigen Projektkapazitäten innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den Bauablauf einplanen.

  8. Bereits vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine verschieben sich angemessen, soweit dies durch die vom Kunden zu vertretende Unterbrechung und die erforderliche Wiedereinplanung verursacht wird.

  9. BAAVO wird den Kunden über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeiten sowie erkennbare wesentliche Auswirkungen auf den weiteren Projektablauf informieren.

§ 17 Abnahme
  1.  Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung zeigt BAAVO dem Kunden die Fertigstellung an und kann ihn zur Abnahme auffordern.

  2.  BAAVO und der Kunde sollen eine gemeinsame Abnahme durchführen und festgestellte Mängel oder Restarbeiten in einem Abnahmeprotokoll dokumentieren.

  3.  Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  4.  Die gesetzlichen Vorschriften über eine Abnahme nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist bleiben anwendbar.

  5.  Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzlich vorgesehene Abnahmewirkung aufgrund Fristablaufs nur ein, wenn auch die gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Hinweise erteilt wurden.

  6.  Teilabnahmen erfolgen nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind.

§ 18 Mängel und Nacherfüllung
  1.  Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

  2.  Der Kunde soll einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah mitteilen. Zur besseren und schnelleren Bearbeitung empfiehlt sich eine Beschreibung in Textform und, soweit sinnvoll, die Beifügung von Fotos.

  3.  Die Wirksamkeit gesetzlicher Mängelrechte wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Kunde eine bestimmte Form verwendet.

  4.  Der Kunde hat BAAVO im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu geben.

  5.  BAAVO erhält hierfür den erforderlichen Zugang zum betroffenen Arbeitsbereich.

  6.  Beauftragt der Kunde ohne vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung einen Dritten mit der Mangelbeseitigung, richten sich etwaige Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

  7.  Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine vorherige Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist, insbesondere bei berechtigter Verweigerung, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung oder einer erforderlichen dringenden Gefahrenabwehr.

§ 19 Gewährleistungsfristen
  1.  Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen.

  2.  Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Zeitpunkt der Abnahme, soweit dieser maßgeblich ist.

  3.  Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder ausdrücklich übernommenen Garantien, bleiben unberührt.

§ 20 Bedenken und technische Hinweise
  1.  Erkennt BAAVO, dass eine Vorgabe des Kunden, ein vom Kunden bereitgestelltes Material oder eine vorhandene Vorleistung für die vorgesehene Ausführung ungeeignet sein könnte, weist BAAVO den Kunden hierauf im Rahmen der gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten hin.

  2.  Verlangt der Kunde trotz eines ausreichend konkreten fachlichen Hinweises eine bestimmte Ausführung, richten sich Verantwortlichkeit und Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

  3.  BAAVO bleibt für solche Mängel verantwortlich, die auf einer eigenen mangelhaften Leistung beruhen.

§ 21 Dokumentation und Fotografien
  1.  BAAVO darf den Zustand der Baustelle, Baufortschritte, verdeckte Leistungen, festgestellte Schäden und ausgeführte Arbeiten im erforderlichen Umfang fotografisch oder digital dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung oder Beweissicherung erforderlich ist.

  2.  Dabei sollen personenbezogene Inhalte und private Gegenstände soweit praktisch möglich vermieden werden.

  3.  Eine Verwendung von Bildern, Videos, Namen oder Objektinformationen für Werbung, Website, Social Media, Referenzprojekte oder sonstige Veröffentlichungen erfolgt bei Privatkunden nur auf Grundlage einer gesonderten entsprechenden Berechtigung beziehungsweise Einwilligung.

  4.  Eine Einwilligung in eine werbliche Verwendung ist keine Voraussetzung für die Durchführung eines BAAVO-Projekts.

§ 22 Haftung
  1.  BAAVO haftet unbeschränkt:

    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

    • nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,

    • im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

  2.  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet BAAVO auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

  3.  Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  4.  Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  5.  Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BAAVO.

§ 23 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
  1.  Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

  2.  Kündigt der Kunde den Vertrag vor Fertigstellung, bestimmen sich die Vergütungsansprüche von BAAVO nach den gesetzlichen Vorschriften.

  3.  Beide Vertragsparteien können den Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund kündigen.

  4.  BAAVO kann insbesondere die gesetzlichen Rechte wegen erheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nach vorheriger angemessener Fristsetzung ausüben, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

  5.  Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist bei Kündigung die hierfür vorgeschriebene Form einzuhalten.

  6.  Nach einer Kündigung können die Parteien den bis dahin erreichten Leistungsstand gemeinsam dokumentieren.

§ 24 Widerrufsrecht
  1.  Soweit dem Kunden aufgrund der Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber gesondert belehrt.

  2.  Insbesondere bei Fernabsatzverträgen sowie Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können gesetzliche Widerrufsrechte bestehen.

  3.  Möchte der Kunde, dass BAAVO vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, wird BAAVO hierfür, soweit erforderlich, eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Kunden einholen.

  4.  Die Erklärung über einen vorzeitigen Leistungsbeginn wird nicht durch eine allgemeine Zustimmung zu diesen AGB ersetzt.

  5.  Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.

§ 25 Verbraucherbauverträge
  1.  Handelt es sich bei dem Auftrag aufgrund seines Umfangs um einen Verbraucherbauvertrag, gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucherbauverträge.

  2.  BAAVO wird in diesen Fällen insbesondere die gesetzlich erforderlichen Vertragsinformationen und, soweit erforderlich, eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen.

  3.  Vorgeschriebene Angaben zur Fertigstellung beziehungsweise Bauzeit werden Bestandteil der projektbezogenen Vertragsunterlagen.

  4.  Gesetzlich erforderliche Unterlagen und Nachweise werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften herausgegeben.

  5.  Von zwingenden Verbraucherrechten wird durch diese AGB nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen.

§ 26 Planungen, Zeichnungen und Visualisierungen
  1.  Von BAAVO erstellte Angebote, Zeichnungen, Entwürfe, Visualisierungen, Planungskonzepte und sonstige Unterlagen dürfen vom Kunden für das vereinbarte Projekt genutzt werden.

  2.  Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere zur gewerblichen Weiterverwendung, Vervielfältigung oder Durchführung durch Dritte, werden nur eingeräumt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.

  3.  Gesetzlich bestehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 27 Verbraucherschlichtung

Die BAAVO GmbH ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

§ 28 Schlussbestimmungen
  1.  Es gilt deutsches Recht unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

  2.  Für Verbraucher wird kein von den gesetzlichen Vorschriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

  3.  Änderungen dieser AGB gelten nicht rückwirkend für bereits geschlossene Verträge, sofern sie nicht individuell vereinbart werden.

  4.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

BAAVO Standard-Zahlungsplan

Image by Roberto Nickson
§ Zahlungsplan und Abschlagszahlungen

1. Grundsatz

BAAVO arbeitet bei Bau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Ausbauprojekten grundsätzlich mit einem transparenten, leistungsbezogenen Zahlungsplan.

Die Vergütung wird entsprechend dem Fortschritt des jeweiligen Projekts in mehreren Abschlagszahlungen abgerechnet. Ziel ist es, die Zahlungen nachvollziehbar den einzelnen Projekt- und Leistungsphasen zuzuordnen und zugleich eine kontinuierliche Finanzierung des Projekts sicherzustellen.

Soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag kein abweichender Zahlungsplan vereinbart wird, gilt grundsätzlich der nachfolgende BAAVO-Standardzahlungsplan.

2. Projektbeginn vor dem eigentlichen Baubeginn

Das BAAVO-Projekt beginnt regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Beginn der Ausführungsarbeiten auf der Baustelle.

Bereits in dieser Phase erbringt BAAVO projektbezogene Planungs-, Organisations-, Beschaffungs- und Vorbereitungsleistungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Aufmaß und Projektaufnahme,

  • Detail- und Ausführungsplanung,

  • Termin- und Ablaufplanung,

  • Personal- und Ressourcenplanung,

  • Koordination von Mitarbeitern, Fachunternehmen und Nachunternehmern,

  • Materialplanung und Bemusterung,

  • Einholung und Prüfung von Lieferantenangeboten,

  • Bestellung und Beschaffung projektbezogener Materialien und Bauteile,

  • Anlieferung beziehungsweise Bereitstellung von Materialien,

  • Reservierung von Liefer-, Personal- und Ausführungskapazitäten,

  • sonstige für einen ordnungsgemäßen Baustart erforderliche Vorbereitungsleistungen.

BAAVO ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Planungs-, Beschaffungs-, Material- und sonstige projektbezogene Kosten für den Auftraggeber vorzufinanzieren.

Aus diesem Grund wird bereits vor Beginn der eigentlichen Ausführungsarbeiten auf der Baustelle ein erster Abschlag fällig, sobald der hierfür vereinbarte beziehungsweise gesetzlich abrechenbare Leistungsstand erreicht ist.

1. Abschlag - 30%

Projektvorbereitung, Planung und Materialbeschaffung

Der erste Abschlag beträgt grundsätzlich 30 % der vereinbarten Auftragssumme.

Er wird nach Erreichen eines entsprechenden abrechenbaren Leistungsstands aus der Planungs-, Beschaffungs- und Vorbereitungsphase und vor Beginn der eigentlichen Ausführungsarbeiten auf der Baustelle fällig.

Berücksichtigt werden insbesondere die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Planungs-, Organisations-, Koordinations- und Vorbereitungsleistungen sowie projektbezogene Materialien und Bauteile, soweit diese nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen abrechnungsfähig sind.

Der eigentliche Baustart erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang des fälligen ersten Abschlags.

Soweit der bis zu diesem Zeitpunkt abrechenbare Leistungswert weniger als 30 % der Auftragssumme beträgt, reduziert sich der erste Abschlag entsprechend.

2. Abschlag - 25%

Rückbau, Roharbeiten und Grundinstallation

Der zweite Abschlag wird nach Erreichen des im jeweiligen Projekt vorgesehenen Leistungsstands fällig.

Hierzu gehören insbesondere wesentliche Leistungen aus den Bereichen:

  • Demontage und Rückbau,

  • Roh- und Untergrundarbeiten,

  • Trockenbau,

  • vorbereitende Boden- und Wandarbeiten,

  • Elektro-, Sanitär- und sonstige Installationsarbeiten,

  • vergleichbare Leistungen dieser Projektphase.

3. Abschlag - 20%

Ausbauphase

Der dritte Abschlag wird nach wesentlichem Fortschritt der vereinbarten Ausbauarbeiten fällig.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Innenausbau,

  • Bodenarbeiten,

  • Fliesenarbeiten,

  • Maler- und Oberflächenarbeiten,

  • Bad- und Küchenausbau,

  • Montagearbeiten,

  • weitere Ausbauleistungen.

4. Abschlag - 15 %

Oberflächen und wesentlicher Fertigstellungsstand

Der vierte Abschlag wird nach weitgehender Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Arbeiten fällig.

Zu diesem Zeitpunkt befinden sich die wesentlichen Bau- und Ausbauleistungen grundsätzlich in einem weit fortgeschrittenen beziehungsweise nahezu fertiggestellten Zustand.

Schlusszahlung - 10 %

Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung

Die verbleibenden 10 % der Auftragssumme werden nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen, Abnahme und Zugang der Schlussrechnung nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen fällig.

Unwesentliche Mängel, die einer Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, führen nicht automatisch dazu, dass die gesamte Schlusszahlung zurückgehalten werden darf. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen vorhandener Mängel bleiben unberührt.

Leistungsbezogene Abrechnung & Materialien und Bauteile

Die vorstehenden Prozentsätze bilden den BAAVO-Standardzahlungsplan ab.

Voraussetzung für die jeweilige Abschlagszahlung ist, dass der bis dahin erreichte abrechenbare Leistungswert die betreffende Zahlung trägt.

Die Höhe einer Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der bis zum jeweiligen Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen.

Soweit der entsprechende Leistungsstand noch nicht erreicht wurde, reduziert sich die betreffende Abschlagszahlung entsprechend.

BAAVO weist den abrechenbaren Leistungsstand durch eine geeignete Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht. Ergänzend können insbesondere Aufmaße, Leistungsübersichten oder Fotodokumentationen verwendet werden.

Dies entspricht der gesetzlichen Systematik des § 632a BGB

Projektbezogene Materialien und Bauteile können bei einer Abschlagszahlung berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Anwendung des § 632a BGB gilt dies insbesondere für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die für das Projekt:

  • angeliefert oder

  • eigens angefertigt und bereitgestellt

 

worden sind und dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

BAAVO kann die Bestellung bestimmter Materialien, Sonderanfertigungen oder Bauteile vom vorherigen Erreichen des hierfür erforderlichen Zahlungs- beziehungsweise Leistungsstands abhängig machen, soweit dies vertraglich und gesetzlich zulässig ist.

Nachträge & Zusatzleistungen
Abweichende
 
 
 
 
Projektgrößen & Zahlungspläne
Besondere Regelungen bei Privatkunden 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verbraucherbauverträgen

Vom Auftraggeber beauftragte Nachträge, Zusatzleistungen und Leistungsänderungen sind nicht automatisch in der ursprünglichen Auftragssumme enthalten.

 

Sie werden nach Maßgabe der jeweiligen Nachtragsvereinbarung und des erreichten Leistungsstands zusätzlich abgerechnet.

Ändert sich hierdurch der weitere Projektablauf, können auch die nachfolgenden Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden.

Der BAAVO-Standardzahlungsplan ist auf typische Renovierungs-, Sanierungs- und Ausbauprojekte ausgelegt.

 

Je nach Art, Umfang, Dauer oder Materialanteil eines Projekts kann im jeweiligen Angebot oder Vertrag ein abweichender Zahlungsplan vereinbart werden.

Insbesondere können:

  • bei kleineren Projekten einzelne Abschlagsstufen zusammengefasst,

  • bei größeren Projekten zusätzliche Leistungsstufen eingeführt,

  • oder die prozentualen Anteile entsprechend dem tatsächlichen Projekt- und Leistungsablauf angepasst werden.

 

Maßgeblich ist der im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich ausgewiesene Zahlungsplan.

​Besondere Regelungen für Privatkunden (B2C)

  1. Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Abschlagszahlungen. Abschlagszahlungen dürfen nur in Höhe des Wertes der bis zum jeweiligen Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangt werden. BAAVO weist den jeweiligen Leistungsstand durch eine geeignete Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht.

  2. Erforderliche Materialien und Bauteile können bei einer Abschlagszahlung berücksichtigt werden, wenn diese für das konkrete Projekt angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt wurden und dem Kunden nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.

  3. Der im BAAVO-Standardzahlungsplan vorgesehene erste Abschlag von bis zu 30 % wird daher nur in der Höhe fällig, in der der bis dahin erreichte abrechenbare Leistungswert aus Planung, Projektvorbereitung, Beschaffung sowie gesetzlich berücksichtigungsfähigen Materialien und Bauteilen diesen Betrag tatsächlich erreicht.

  4. Soweit der abrechenbare Leistungswert zum vorgesehenen Zeitpunkt geringer als 30 % der vereinbarten Auftragssumme ist, reduziert sich der erste Abschlag entsprechend.

  5. Der Beginn der eigentlichen Ausführungsarbeiten auf der Baustelle erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang des bis dahin rechtmäßig fälligen ersten Abschlags.

​Verbraucherbauverträge

  1. Handelt es sich bei dem Auftrag um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, darf der Gesamtbetrag der vor der Schlusszahlung verlangten Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der nach § 650m BGB einzubeziehenden Nachtragsvergütung nicht überschreiten.

  2. BAAVO leistet dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung.

  3. Auf Verlangen von BAAVO kann diese Sicherheit dadurch erbracht werden, dass der Verbraucher von den Abschlagszahlungen einen Betrag bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit einbehält. Alternativ kann die Sicherheit insbesondere durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines hierzu befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

  4. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers oder sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, erhält der Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs.

  5. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers, insbesondere wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen, Mängeln, Zurückbehaltung, Nacherfüllung oder sonstiger Gewährleistungsrechte, bleiben unberührt.

  6. Soweit der BAAVO-Standardzahlungsplan von 30 % / 25 % / 20 % / 15 % / 10 % Schlusszahlung verwendet wird, gelten die einzelnen Abschläge stets nur bis zur Höhe des jeweils tatsächlich erreichten und rechtlich abrechenbaren Leistungswertes. Eine darüber hinausgehende Zahlungspflicht wird durch den Standardzahlungsplan nicht begründet.

Zahlungsplan BAAVO – Kurzüberblick

1. Abschlag – 30 %
Projektvorbereitung, Planung, Beschaffung und Materialbereitstellung vor Baubeginn

2. Abschlag – 25 %
Rückbau, Roharbeiten und Grundinstallation

3. Abschlag – 20 %
Ausbauphase

4. Abschlag – 15 %
Oberflächen und wesentlicher Fertigstellungsstand

Schlusszahlung – 10 %
nach Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnung

30 % + 25 % + 20 % + 15 % = 90 % während des Projektverlaufs
10 % verbleiben bis zur Schlusszahlung.

Die konkrete Höhe der einzelnen Abschläge wird projektbezogen im Angebot festgelegt und richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsfortschritt. Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die gesetzlichen Begrenzungen und Sicherheiten.

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